RS Vwgh 1994/5/20 93/01/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/0034 4 (hier: Aktivitäten gegen die Gesamtheit der kroatischen Minderheit des betreffenden Gebietes).

Stammrechtssatz

Kriegerische Auseinandersetzungen im Rahmen der Gruppenverfolgung bosnischer Moslems durch die serbische "Armee", die die GESAMTHEIT der in dem betreffenden Gebiet lebenden Moslems zum Ziel haben, und die nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur bestehen, wie sie von allen hingenommen werden müßten, wobei auch keine inländische Fluchtalternative besteht, sind geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010210.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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