RS Vwgh 1994/5/20 93/01/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/0034 5 (hier: bosnische Staatsangehörige, die der kroatischen Minderheit angehört).

Stammrechtssatz

Inwieweit eine, dem Asylwerber (bosnischer Moslem) von der serbischen Armee drohende Verfolgung staatlichen Stellen seines Heimatlandes zuzurechnen ist, ist davon abhängig, ob der betreffende Staat in der Lage ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/1090). Hätte daher die staatliche Autorität zufolge der Besetzung durch die "serbische Armee" ihre Wirksamkeit in dem davon betroffenen Gebiet verloren, so wären die von dieser Armee dort gesetzten Verfolgungshandlungen - in asylrechtlicher Hinsicht - staatlichen Maßnahmen gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010210.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten