RS Vwgh 1994/5/24 93/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §69a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Rechtssatz

Nach § 66 Abs 4 AVG hat sich die Berufungsbehörde - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann -

mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw der unteren Instanz zu befassen und eine meritorische Sachentscheidung zu treffen. Demgemäß hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des § 66 Abs 2 AVG abgesehen - in einer Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte in Ansehung des Genehmigungsantrages gem § 359b GewO 1973 ein den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - wozu im übrigen zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen auch der Umstand gehört, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1973) vermieden werden - Rechnung tragender Abspruch (Festellung) iSd vordargestellten Rechtslage eine zulässige Sachentscheidung in dem zugrundeliegenden behördlichen Verfahren dargestellt. Da die belangte Behörde lediglich eine Behebung der vorinstanzlichen Bescheide verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerde des Nachbarn des Genehmigungswerbers ist auch zulässig, da dem Behebungsbescheid die Qualifikation eines seitens eines "Nachbarn" unanfechtbaren (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038) Bescheidabspruches iSd § 359b GewO 1973 nicht zukommt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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