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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Für die frühere "SFRJ" (Jugoslawien) ist die Genfer Flüchtlingskonvention am 14.3.1960 mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß sie hinsichtlich ihrer Konventionsverpflichtungen die Alternative b) des Abschnittes B des Art 1 anwenden wird. Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Asylwerber im Jänner 1991 in der damals noch bestehenden SFRJ (im damaligen Jugoslawien) nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, bzw daß Gründe vorgelegen hätten, die den Asylwerber gehindert hätten, in der früheren SFRJ länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen, hat er konkret nicht geltend gemacht (Hinweis E 23.2.1994, 94/01/0039; E 23.3.1994, 94/01/0115, hier: Türke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200188.X01Im RIS seit
20.11.2000