RS Vwgh 1994/5/25 94/20/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0306 1

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß in einem Land nach der Verfassung Religionsfreiheit besteht, bedeutet noch nicht, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgungshandlung widerlegt wäre, weil es nicht auf die (Verfassungs-) Rechtslage in einem Staat ankommt, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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