RS Vwgh 1994/5/25 94/20/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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