RS Vwgh 1994/5/25 94/20/0042

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;

Rechtssatz

Die Schweizer Eidgenossenschaft hat die Ratifikationsurkunde zur FlKonv vom 28.7.1951 bereits am 21.1.1955 hinterlegt; diese Konvention ist daher für die Schweizer Eidgenossenschaft am 21.4.1955 in Kraft getreten (BGBl Nr 197/1955). Regionale Vorbehalte - insbesonders hinsichtlich außereuropäischer Ereignisse - hat die Schweiz nicht erklärt. Die dagegen ins Treffen geführte Argumentation in der Beschwerde, die Schweiz könne nicht als sicheres Drittland angesehen werden, weil diese Beurteilung auf Grund eines "neuerlichen Gutachtens der UN-Menschenrechtskonvention" selbst für Österreich nicht mehr zutreffe, ist nicht geeignet, gegen die von der belangten Behörde angenommene Verfolgungssicherheit begründete Begründung zu wecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200042.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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