RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0096 4

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 16.12.1993, 88/16/0241; E 5.8.1993, 93/14/0044) ist der Erwerber eines Grundstückes nur dann als Schaffender und somit als Bauherr anzusehen, wenn er

a)

auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann,

b)

das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und

              c)              das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.

Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den bauausführenden Unternehmen im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist hingegen der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" geschlossen wird (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0169). Läßt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewußt oder gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (Hinweis E 25.2.1993, 91/16/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160095.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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