RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0096

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160096.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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