RS Vfgh 1989/3/8 V206/88

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.08.1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 23/1987) (= HöchstzahlV Zell am See)
Sbg LGBlG §2 Abs1 litc

Leitsatz

Aufhebung der HöchstzahlV Zell am See nach Aufhebung der Sbg.VerhältniszahlV, LGBl. 42/1987, mit Erk. VfSlg. 11918/1988 zur Gänzewegen nicht erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatt

Rechtssatz

Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.08.1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die mit E v 03.12.1988, V73/88 ua. aufgehobene Sbg. VerhältniszahlV war eine der beiden Faktoren für die Berechnung der in der HöchstzahlV Zell am See festgestellten Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen. Damit erweist sich auch die HöchstzahlV Zell am See als gesetzwidrig.

Darüber hinaus widersprach die Verlautbarung der HöchstzahlV Zell am See in der Salzburger Landes-Zeitung dem §2 Abs1 litc des Sbg. LGBlG. Danach sind nämlich ua. Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt (also nicht etwa in einem anderen Publikationsorgan) kundzumachen.

Die in der Äußerung des Landeshauptmannes vertretene Meinung, das Sbg. LGBlG gebiete nicht, die vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Verordnungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, sondern erlaube dies bloß, wäre allenfalls bei isolierter Betrachtungsweise des Wortlautes des Einleitungssatzes des §2 Abs1 leg.cit. ("Das Landesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung ...") nicht ausgeschlossen. Der Sinn des Gesetzes verbietet jedoch eine solche Auslegung; die erwähnte Wendung bezieht sich nämlich in gleicher Weise auf alle im §2 Abs1 leg.cit. aufgezählten Rechtsvorschriften, also nicht bloß auf die Verordnungen des Landeshauptmannes; für alle anderen generellen Normen aber kann es überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß es der Sinn des Sbg. LGBlG ist, deren Veröffentlichung im Landesgesetzblatt zwingend vorzusehen.

Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung der HöchstzahlV Zell am See wurde gleich wie jene für das Inkrafttreten der Aufhebung der Sbg. VerhältniszahlV mit 31.05.1989 bestimmt, weil die beiden Verordnungen rechtlich miteinander verbunden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Taxis, Verordnung Kundmachung,Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V206.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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