RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0121

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1055;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Kaufpreis ist die bestimmte Summe Geldes zu verstehen, die der Käufer dem Verkäufer für die Überlassung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß zuzuwenden hat. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung gehören als Kaufpreis oder sonstige Leistungen neben Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG (Hinweis E 22.3.1973, 1402/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160121.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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