RS Vwgh 1994/5/30 94/10/0016

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich nicht auf § 6 VStG (Notstand) berufen, wenn er einem Wiederherstellungsauftrag (Beseitigung von widerrechtlich abgelagertem Material) deshalb nicht nachkommt, weil es durch die VOLLSTÄNDIGE Beseitigung der Schüttung allenfalls zu einer Beeinträchtigung fremder Rechte kommen könnte. Es ist Sache des Beschuldigten, selbst durch geeignete Schritte auszuloten, wie weit der Wiederherstellungsauftrag ohne Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeführt werden kann. Er hat damit keine Rechtfertigung dafür, daß er die Schüttung auf jenen Teilen nicht beseitigt hat, auf denen dies ohne Beeinträchtigung oder Gefährdung fremder Rechte möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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