RS Vwgh 1994/5/30 89/16/0167

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;
GVG NÖ 1973 §8;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/1, S 63,64;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 89/16/0061 3

Stammrechtssatz

Daß zur VERWIRKLICHUNG des ERWERBSVORGANGES auch ein (hier im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) verwaltungsrechtlich wirksamer Zuschlag vorliegen muß, läßt sich dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen. Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn der Zuschlag nichtig sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989160167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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