RS Vwgh 1994/5/31 94/05/0016

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht

Norm

BauRallg;
ForstG 1975 §6 Abs2 litc;
ForstG 1975 §6 Abs2 litd;
ROG OÖ 1972 §15 Abs11;
ROG OÖ 1972 §18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Rechtssatz

Aus der Widmung "Grünland - Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung" ergibt sich für ein davon erfaßtes Grundstück einerseits, daß für dieses Grundstück nach Maßgabe der forstrechtlichen Planung des Bundes eine forstliche Nutzung vorgesehen ist, und andererseits, daß auf diesem Grundstück iSd § 18 Abs 5 OÖ ROG nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer derartigen Nutzung dienen. Die Baubehörde dürfte daher für eine "Gartenhütte" auf diesem Grundstück eine Baubewilligung nur unter der Voraussetzung erteilen, daß dieser Bau einer forstlichen Nutzung dient. Soll das betreffende Grundstück ausschließlich Erholungszwecken dienen, so entspricht die Gartenhütte nicht der vorgesehenen Flächenwidmung. Daran vermag auch der Hinweis auf die lediglich als Grundsatz der forstlichen Raumplanung anzusehende "Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung" iSd § 6 Abs 2 lit c und d ForstG 1975 nichts zu ändern, weil sich daraus nicht ableiten läßt, daß die Errichtung von "Gartenhütten" im Wald ganz allgemein dessen Erholungswirkung dient und daher unter dem Gesichtspunkt des Forstrechtes mit der Flächennutzung Wald grundsätzlich vereinbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050016.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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