RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0145 3 (Hier: LKW-Fahrgestell mit darauf montiertem Behälter sowie verschiedenen Kehreinrichtungen.)

Stammrechtssatz

Kraftfahrzeuge iSd § 10 EStG 1972 bzw 1988 sind Geräte, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Geleise gebunden sind (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Textziffer 13 Punkt 1 zu § 8 EStG 1972; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 02te Auflage, Randzahl 60 zu § 10). Weiters sind sie - im Gegensatz zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen - ausschließlich oder vorwiegend zur Personenbeförderung oder Güterbeförderung bestimmt (Hier: Da LKW mit Mischeraufbau sowohl mit, als auch ohne Betonpumpe sowie Betonverteilermast mit verhältnismäßig hohen Geschwindigkeiten - bis zu 100 km/h - fahren können und Beton in der gewünschten Konsistenz an den Ort des Verbrauches liefern sollen, ist nicht die Herstellung von Beton, sondern dessen Transport die vorwiegende Zweckbestimmung der genannten Fahrmischer. Es handelt sich daher um Kraftfahrzeuge iSd § 10 EStG 1972 bzw 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140254.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten