RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0114

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §76 Abs5;

Rechtssatz

Bei Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 2 KFG (hier für 18 Monate und 17 Tagen beim dritten Alkoholdelikt) ist auch den Umständen erhebliche Bedeutung zum Nachteil des Bf beizumessen, daß er sich zum Zeitpunkt der Begehung des dritten Alkoholdeliktes in der zweijähriger Probezeit für Anfänger befand, das dritte Alkoholdelikt beging, obwohl er bereits aufgrund der beiden vorangehenden Alkoholdelikte zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Lenker verpflichtet worden war, er sich hiebei (da ihm damals die Lenkerberechtigung noch entzogen war) auch einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG schuldig machte und daß er ein KFZ trotz vorangegangener vorläufiger Abnahme seines Führerscheines nach dem ersten Alkoholdelikt lenkte (Verstoß gegen § 76 Abs 5 KFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110114.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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