RS Vfgh 1989/3/13 B1779/88

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Veröffentlicht am 13.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art69
B-VG Art144 Abs1 / Allg
AsylG §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Niederschrift betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Wenn es sich beim bekämpften - offenbar der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zuzurechnenden - Verwaltungssakt um die Protokollierung der mündlichen Verkündung eines Bescheides handeln sollte, wäre gegen ihn die Berufung offen gestanden (§2 AsylG; Art69 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aber auch kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zB VfGH 28.09.1987 B515, 516/87).

Entscheidungstexte

  • B 1779/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1989 B 1779/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1779.1988

Dokumentnummer

JFR_10109687_88B01779_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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