RS Vfgh 1989/3/14 B782/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
B-VG Art144 Abs3
StGG Art8 / Verletzung keine
FinStrG §35
ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Leitsatz

Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die behördliche Verhinderung des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofes durch die Beschwerdeführerin mangels Beweisbarkeit des Beschwerdegegenstandes.

Art8 StGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, gewährt - ebenso wie Art5 MRK (vgl. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung (VfSlg. 3315/1958 ua.). Unter Verhaftung ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen (vgl. etwa VfSlg. 8879/1980). Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinn aufzufassen, sodaß darunter jede Maßnahme zu verstehen ist, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (zB VfSlg. 5963/1969, 6102/1969, 8879/1980). Eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit ist jedoch dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Von einer Verhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10.317/1985, B794/86 vom 26.06.1987), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge einer Anwesenheitspflicht ist (vgl. etwa VfSlg. 5280/1966, 5963/1969, 7298/1974, 8296/1978, 8327/1978, S. 403, 8879/1980). Insbesondere kann die mit einer Vernehmung einhergehende Ortsanwesenheit des Vernommenen einer Verhaftung nicht gleichgehalten werden (siehe zB VfSlg. 1808/1949, 3022/1956, 9917/1984, S. 49).Art8 StGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, gewährt - ebenso wie Art5 MRK vergleiche zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung (VfSlg. 3315/1958 ua.). Unter Verhaftung ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen vergleiche etwa VfSlg. 8879/1980). Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinn aufzufassen, sodaß darunter jede Maßnahme zu verstehen ist, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (zB VfSlg. 5963/1969, 6102/1969, 8879/1980). Eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit ist jedoch dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Von einer Verhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist vergleiche zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10.317/1985, B794/86 vom 26.06.1987), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge einer Anwesenheitspflicht ist vergleiche etwa VfSlg. 5280/1966, 5963/1969, 7298/1974, 8296/1978, 8327/1978, Sitzung 403, 8879/1980). Insbesondere kann die mit einer Vernehmung einhergehende Ortsanwesenheit des Vernommenen einer Verhaftung nicht gleichgehalten werden (siehe zB VfSlg. 1808/1949, 3022/1956, 9917/1984, Sitzung 49).

Berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG.

Der Ablauf des hier zu beurteilenden Geschehens insgesamt läßt erkennen, daß die Absicht des einschreitenden Zollorganes nicht primär auf eine Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin, sondern darauf gerichtet war, die im Zug begonnene Amtshandlung fortzusetzen und die ihm unter den gegebenen Umständen sonst noch erforderlich erscheinenden Maßnahmen durchzuführen. Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin bis zum Abschluß dieser Amtshandlungen in einem Nebenraum der Abfertigungshalle des Zollamtes Arnoldstein aufhalten mußte - nach §24 Abs4 ZollG 1955 ist jedermann verpflichtet, den von den Zollorganen in Ausübung ihres Dienstes ergangenen (als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehenden) Aufforderungen Folge zu leisten -, war demnach nur die Folge der dort durchgeführten, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin einschließenden Amtshandlungen. Daß die Wartezeit länger als unvermeidbar gedauert hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ergibt sich somit insgesamt kein Anhaltspunkt dafür, daß die durch das erforderliche Warten bedingte Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin das Ausmaß der mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit überschritten hätte.

In der für die Beschwerdeführerin bewirkten Notwendigkeit, bis zum Schluß der Amtshandlung zuzuwarten, liegt somit keine Verhaftung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits die Unterbrechung einer Telephonverbindung durch die einschreitenden Organe als Beschränkung der persönlichen Freiheit und damit als "Verhaftung" des Betroffenen im Sinne des Art8 StGG gewertet werden (siehe VfSlg. 4054/1961, 7377/1974). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Unterbrechung des Ferngespräches zum Ausdruck kommt, daß der Betroffene sich nicht frei bewegen darf, er also aus dem Handeln der einschreitenden Organe vernünftigerweise nur folgern kann, daß er nicht in der Lage ist, beliebige Ortsveränderungen durchzuführen; es muß sich aus dem Verhalten des Organes schlüssig ergeben, daß der hievon Betroffene nicht mehr persönlich frei ist.

Der Verfassungsgerichtshof vermag darin, daß das Zollorgan die Beschwerdeführerin - wie sie selbst angibt - (lediglich) darauf verwies, daß später noch Gelegenheit zum Telephonieren sei, nicht ein striktes Telephonierverbot zu erkennen.

Alles in allem genommen ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß die Beschwerdeführerin an der Verwirklichung ihrer Absicht, zu telephonieren, nicht gehindert wurde.

Es liegt somit in dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bekämpften Verhalten des Zollorganes - anders als im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 4054/1964 - keine Freiheitsbeschränkung, die über die mit der gegenständlichen Amtshandlung verbundene Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hinausging. Demnach liegt insoweit keine Verhaftung vor. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weshalb dieser Teil der Beschwerde zurückgewiesen werden mußte.

Das Verbot, bei der Kontrolle des Reisegepäcks der Beschwerdeführerin anwesend zu sein, war nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Begleiterin gerichtet. Daß die Beschwerdeführerin während der Nichtanwesenheit ihrer Begleiterin daran gehindert war, mit dieser zu sprechen, war demnach bloß die Folge des gegenüber der Begleiterin ausgesprochenen Verbotes.

Somit liegt auch in diesem Punkt kein gegen die Beschwerdeführerin gerichteter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Es mußte daher die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen werden.

Die Prüfung der einfach-gesetzlichen Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verwaltungshandelns (Hinderung des Verlassens des Zollamtes während einer Gepäckskontrolle durch Zollorgane) fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, sondern obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (Art129 und 130 Abs1 litb B-VG) und muß darum in diesem Beschwerdeverfahren unerörtert bleiben (vgl. etwa VfSlg. 10378/1985).Die Prüfung der einfach-gesetzlichen Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verwaltungshandelns (Hinderung des Verlassens des Zollamtes während einer Gepäckskontrolle durch Zollorgane) fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, sondern obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (Art129 und 130 Abs1 litb B-VG) und muß darum in diesem Beschwerdeverfahren unerörtert bleiben vergleiche etwa VfSlg. 10378/1985).

Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang an Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Festnehmung, Verhaftung, VfGH / Abtretung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Zollkontrolle, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B782.1987

Dokumentnummer

JFR_10109686_87B00782_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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