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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Stehen die Angaben des Wiederaufnahmswerbers hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nahezu in keinem Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmevorbringen, so kann dies dem Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit gleichgehalten werden.
Schlagworte
Fahrtrichtung Fahrbahnrand äußerster rechter BenützungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120212.X01Im RIS seit
21.03.2001