RS Vwgh 1994/6/8 92/12/0212

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
DO Wr 1966 §52 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Stehen die Angaben des Wiederaufnahmswerbers hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nahezu in keinem Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmevorbringen, so kann dies dem Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit gleichgehalten werden.

Schlagworte

Fahrtrichtung Fahrbahnrand äußerster rechter Benützung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120212.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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