RS Vfgh 1989/3/16 A16/88

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §§1431 ff
BAO §212
BAO §239
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Bezahlung der gesetzlichen Zinsen für ein Steuerguthaben; keine Anspruchsgrundlage - Absehen des Gesetzgebers von einer Regelung für Verzugszinsen in der BAO steht der analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen

Rechtssatz

Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinne der §§1431 ff. ABGB sind dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren, vgl. VfSlg. 5386/1966, 8065/1977, 8260/1978, 8542/1979, 8666/1979, 8812/1980 und 8954/1980).Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinne der §§1431 ff. ABGB sind dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren, vergleiche VfSlg. 5386/1966, 8065/1977, 8260/1978, 8542/1979, 8666/1979, 8812/1980 und 8954/1980).

Die Frage ist, ob eine Verwaltungsbehörde berufen ist, schlechthin über die "Herausgabe des vom Bund gezogenen Nutzens" aus einem ihm (auf Grund eines später aufgehobenen Bescheides) zu Unrecht zugekommenen Geldbetrag zu entscheiden. Eine solche besondere, über jene auf Entscheidung über Verzugszinsen hinausgehende Zuständigkeit ist nun im Gesetz weder ausdrücklich vorgesehen noch etwa aus der Überlegung abzuleiten, es handle sich hiebei nur um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (wie bei den Verzugszinsen; VfSlg. 7571/1975, 8542/1977):

Da der Verzug mit der Zahlung einer Hauptforderung gerade nicht Klagegrund sein soll, fehlt es an dem hiezu erforderlichen engen Zusammenhang mit jener Forderung, über die nach §239 BAO das Finanzamt zu entscheiden hat. Die Sache ist daher auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Wohl ist der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß die privatrechtlichen Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung finden, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (VfSlg. 8812/1980). Eine solche Lücke liegt jedoch nur vor, wenn nicht Gründe für die Annahme überwiegen - und auch nicht durch das Gebot verfassungskonformer Auslegung entkräftet werden -, der Gesetzgeber habe den behaupteten Anspruch nicht gewähren wollen (so zB für Ansprüche auf Ersatz des Nutzens einer ungerechtfertigten Verwaltungstätigkeit VfSlg. 3695/1960).

Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffend §239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist - wie beide Parteien des Verfahrens einräumen - angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§212 BAO) abzuleiten, daß Verzugszinsen nicht gebühren, der Gesetzgeber vielmehr eine insofern abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 8467/1978, wo auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung dargetan wird). Verzugszinsen erfüllen nun aber, da sie schon durch objektiven Verzug ausgelöst werden und kein Verschulden erfordern, offenkundig auch eine bereicherungsrechtliche Funktion (zu dieser vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I2, 20, 314, und Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §1333). Gebühren im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal Verzugszinsen, wäre es daher ein Wertungswiderspruch, wenn man zugleich einen - ähnliche Zwecke erfüllenden - Bereicherungsanspruch auf den Nutzen aus dem rückzuerstattenden Kapitalsbetrag bejahen würde. Das Absehen des Gesetzgebers von einer einschlägigen Regelung steht daher hier einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen. Da auch sonst keine Anspruchsgrundlage erkennbar ist, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet. Es ist abzuweisen.Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffend §239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist - wie beide Parteien des Verfahrens einräumen - angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§212 BAO) abzuleiten, daß Verzugszinsen nicht gebühren, der Gesetzgeber vielmehr eine insofern abschließende Regelung getroffen hat vergleiche VfSlg. 8467/1978, wo auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung dargetan wird). Verzugszinsen erfüllen nun aber, da sie schon durch objektiven Verzug ausgelöst werden und kein Verschulden erfordern, offenkundig auch eine bereicherungsrechtliche Funktion (zu dieser vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I2, 20, 314, und Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §1333). Gebühren im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal Verzugszinsen, wäre es daher ein Wertungswiderspruch, wenn man zugleich einen - ähnliche Zwecke erfüllenden - Bereicherungsanspruch auf den Nutzen aus dem rückzuerstattenden Kapitalsbetrag bejahen würde. Das Absehen des Gesetzgebers von einer einschlägigen Regelung steht daher hier einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen. Da auch sonst keine Anspruchsgrundlage erkennbar ist, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet. Es ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Zivilrecht / Schuldrecht / Allg / Bereicherung, Fin / Verfahren / Rückzahlung, Rechtsgrundsätze / Analogie,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:A16.1988

Dokumentnummer

JFR_10109684_88A00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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