RS Vwgh 1994/6/8 93/12/0289

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §21;

Rechtssatz

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muß, zu ihrer Wirksamkeit aber nicht der formellen Annahme bedarf. Einen Widerruf (wie etwa nach § 15 Abs 4 BDG 1979) gibt es bei einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120289.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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