RS Vwgh 1994/6/8 94/13/0104

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 lita;
BAO §307 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall haben die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben betreffenden Bescheide mittels Berufungsvorentscheidung ihre Rechtswirksamkeit verloren. Der nunmehr angefochtene, auf § 299 Abs 1 lit a BAO gestützte Bescheid, mit dem die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide aufgehoben worden sind, ist daher ins Leere gegangen. Ein solcher Bescheid kann in die Rechtssphäre des Betroffenen nicht eingreifen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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