RS Vwgh 1994/6/8 93/12/0150

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
VwRallg;

Rechtssatz

"Erwerbsfähigkeit" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fähigkeit, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese ist zwar abstrakt zu beurteilen, hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen der Einsatzfähigkeit für bestimmente Tätigkeiten ist aber auf die in der Arbeitswelt üblichen Erfordernisse (etwa Einhaltung der Arbeitzeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erwerbsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120150.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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