RS Vwgh 1994/6/8 94/13/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E 23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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