RS Vfgh 1989/6/12 G224/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §37 Abs1 Z8
MietrechtsG §44 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §44 Abs2 MietrechtsG betreffend die Möglichkeit der Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses; fehlende Legitimation - gerichtlicher Rechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §44 Abs2 Z2 MietrechtsG (MRG) mangels Legitimation.

Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG ist im Verfahren außer Streitsachen über Antrag betreffend die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§12 Abs3 und 4, §§16, 43, 44, 46) ..." zu entscheiden. Abgesehen von der Möglichkeit, einen derartigen Antrag an das Außerstreitgericht zu stellen, wäre es dem Antragsteller außerdem freigestanden, im streitigen Verfahren ein Zinszahlungsbegehren gegen den Mieter zu richten (vgl. etwa MietSlg. 34.345). In jedem dieser beiden Verfahren (zum Außerstreitverfahren vgl. auch §37 Abs3 MRG) wäre es dem Antragsteller möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG ist im Verfahren außer Streitsachen über Antrag betreffend die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§12 Abs3 und 4, §§16, 43, 44, 46) ..." zu entscheiden. Abgesehen von der Möglichkeit, einen derartigen Antrag an das Außerstreitgericht zu stellen, wäre es dem Antragsteller außerdem freigestanden, im streitigen Verfahren ein Zinszahlungsbegehren gegen den Mieter zu richten vergleiche etwa MietSlg. 34.345). In jedem dieser beiden Verfahren (zum Außerstreitverfahren vergleiche auch §37 Abs3 MRG) wäre es dem Antragsteller möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Für die Zumutbarkeit des Rechtsweges ist es auch unerheblich, ob ein Zivilverfahren zu dem vom Antragsteller angestrebten Erfolg führen würde. Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985). Auch die Tatsache, daß - wie der Antragsteller vorbringt - der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung hegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Daß ein gerichtlicher Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen gesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ändert nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur nichts an der Unzulässigkeit des Individualantrages (vgl. etwa VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, VfGH 28.11.1988 G209/88).Für die Zumutbarkeit des Rechtsweges ist es auch unerheblich, ob ein Zivilverfahren zu dem vom Antragsteller angestrebten Erfolg führen würde. Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985). Auch die Tatsache, daß - wie der Antragsteller vorbringt - der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung hegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Daß ein gerichtlicher Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen gesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ändert nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur nichts an der Unzulässigkeit des Individualantrages vergleiche etwa VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, VfGH 28.11.1988 G209/88).

Entscheidungstexte

  • G 224/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 G 224/88

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G224.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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