RS Vwgh 1994/6/8 90/12/0225

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PG 1965 §26 Abs5 Z1;
PG 1965 §49 Abs2;

Rechtssatz

§ 49 Abs 2 erster Satz PG normiert eine Höchstgrenze für den Unterhaltsbeitrag, die nach ihrem Wortlaut sowohl unter, als auch über dem notwendigen Lebensunterhalt des § 49 Abs 1 PG liegen kann. Während im ersten Fall aufgrund § 52 Abs 1 iVm § 26 Abs 5 PG der Mindestsatz für den notwendigen Lebensunterhalt durch eine Ergänzungszulage erreicht wird, ist im zweiten Fall (also wenn fiktiver Versorgungsgenuß und Versorgungszulage über dem Mindestsatz lägen) das Ermessen iSd Sicherung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommen der Angehörigen zu gebrauchen (Hinweis: E 12.12.1988, 88/12/0126 bis 0128). Dabei ist unter Bedachtnahme auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit objektiv begründete kostenverursachende Bedürfnisse des Angehörigen zu einem höheren (dh über dem notwendigen Lebensunterhalt liegenden) Unterhaltsbeitrag führen können. Fiktive unterhaltsrechtliche Ansprüche nach zivilrechtlichen Vorschriften sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120225.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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