RS Vwgh 1994/6/8 90/12/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/12/0009 1 VwSlg 13488 A/1991

Stammrechtssatz

Das BDG 1979 untersagt in den Fällen des § 74 Abs 3 des BDG 1979 die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich, in allen anderen Fällen (arg: "kann" in § 74 Abs 1 BDG 1979) ist sie dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimgestellt. Bei der Gewährung jedes Sonderurlaubes ist zu berücksichtigen, daß es sich im Falle der Bewilligung um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung einer solchen Sonderbegünstigung einschränkend, also im Hinblick auf die Tatsache handhabt, daß sie mit jeder solchen Maßnahme an sich von dem sie verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten in gleicher dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Stellung abweicht, kann ihr grundsätzlich weder Überschreitung noch Mißbrauch des ihr eingeräumten freien Ermessens zur Last gelegt werden (Hinweis E 18.5.1981, 12/3257/80).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120223.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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