RS Vwgh 1994/6/9 94/06/0085

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §8 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 8 Abs 2 Slbg BauPolG, daß im weiteren Ermittlungsverfahren jedenfalls eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen ist (dies unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen), folgt, daß nicht das GESAMTE weitere Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Bauverhandlung durchzuführen ist. Wesentlich ist, daß dadurch der Zweck der Bauverhandlung nicht vereitelt wird. Diese dient insbesondere (auch) dazu, den Nachbarn die Möglichkeit zu bieten, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Wenn die Behörde angesichts des Umstandes, daß die Nachbarn keine Einwendungen erhoben und sie sich bereits von der Verhandlung entfernt hatte, es im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit als tunlich erachtete, nicht auch noch die ausständigen Gutachten erstatten und protokollieren zu lassen, sondern die Verhandlung zu schließen und das Ermittlungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen, ohne neuerlich eine förmliche Bauverhandlung unter Beiziehung aller Parteien anzuberaumen, kann darin keine Verletzung von Nachbarrechten erblickt werden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060085.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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