RS Vwgh 1994/6/9 93/06/0174

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht formell (bescheidmäßig) zum Gutachter bestellt wurde, ist kein wesentlicher Mangel, der zur Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG führt.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenAllgemeinVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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