RS Vwgh 1994/6/9 93/06/0174

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §73;

Rechtssatz

Obwohl Sachverständige anderer Behörden unter bestimmten Voraussetzungen als der Behörde "zur Verfügung stehend" angesehen werden können, erlauben es die einem amtlichen Sachverständigen im Bereich der Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht immer, weitere Verpflichtungen bei anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verstoßen würde. Aufgrund einer Abwägung dieser Rücksichten unter Einbeziehung der die Behörden treffenden Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG kann eine Mitwirkung des amtlichen Sachverständigen dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Kriterien untunlich ist (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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