RS Vwgh 1994/6/9 92/06/0214

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die rechtswidrige Benützung eines mit der entsprechenden Baubewilligung versehenen Baues ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung ist ein Dauerdelikt (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0161). Für den Strafrahmen ist jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt des strafbaren Verhaltens gegolten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060214.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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