RS Vwgh 1994/6/15 92/03/0158

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;
VStG §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 94/03/0001 2

Stammrechtssatz

Wurden die betreffenden Fahrtkosten vom Zeugen in der in Gegenwart des Bf abgehaltenen Verhandlung vor der belangten Behörde geltend gemacht und gemäß § 51a Abs 1 vorletzter Satz AVG durch den Vorsitzenden "gleich" zugesprochen, bedarf es im Grunde des § 62 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) keiner schriftlichen Ausfertigung dieses - nicht unter die nach der Systematik des Gesetzes nur für die Entscheidung in der Sache selbst geltende Regelung des § 67g AVG fallenden - Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030158.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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