RS Vfgh 1989/6/12 B1435/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

L3 Finanzrecht
L3800 Verwaltungsabgaben

Norm

StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
Tir Landes-VerwaltungsabgabenV 1985 TP2
Tir GVG 1983 §2 Abs1

Leitsatz

Keine denkunmögliche Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP2 Tir. Landes-VerwaltungsabgabenV 1985 für eine Negativ-Feststellung gemäß §2 Abs1 Tir. GVG 1983

Rechtssatz

Die Anwendung von TP2 Tir. Landes-VerwaltungsabgabenV verlangt Amtshandlungen, die im wesentlichen Interesse der Partei liegen. Daß dem Antrag auf Erlassung einer Negativentscheidung gemäß §2 Abs1 Tir GVG 1983 das Privatinteresse des Antragstellers wesentlich zugrunde liegt, kann aber ernsthaft nicht bestritten werden; wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht ausführt, liegt es offenkundig im Interesse der Parteien, im Ergebnis die Rechtswirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes festgestellt zu erhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht / Verwaltungsabgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1435.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01435_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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