RS Vwgh 1994/6/15 93/03/0299

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0062

Rechtssatz

Angesichts einer Übertretung der Summe der zulässigen Gesamtgewichte iSd § 101 Abs 1 lita KFG um mehr als 10 Prozent kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030299.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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