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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Annahme der belangten Behörde, staatliche Selbstverteidigungsmaßnahmen könnten generell nicht asylrechtsbegründend sein, weil diese mit unpolitischer Zielrichtung bzw ohne Ansehen der Person gesetzt würden, kann nicht als schlüssige Begründung angesehen werden. Im Hinblick auf die dargelegte oppositionelle Betätigung des Asylwerbers gegen das herrschende Regime seines Heimatlandes (hier: Indien) und die damit verbundene Infragestellung der staatlichen Einheit Indiens kann seinen erstinstanzlichen Angaben die grundsätzliche Eignung, daraus seine - in seiner politischen Gesinnung begründete - Flüchtlingseigenschaft abzuleiten, jedenfalls nicht abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190298.X02Im RIS seit
20.11.2000