RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0298

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Annahme der belangten Behörde, staatliche Selbstverteidigungsmaßnahmen könnten generell nicht asylrechtsbegründend sein, weil diese mit unpolitischer Zielrichtung bzw ohne Ansehen der Person gesetzt würden, kann nicht als schlüssige Begründung angesehen werden. Im Hinblick auf die dargelegte oppositionelle Betätigung des Asylwerbers gegen das herrschende Regime seines Heimatlandes (hier: Indien) und die damit verbundene Infragestellung der staatlichen Einheit Indiens kann seinen erstinstanzlichen Angaben die grundsätzliche Eignung, daraus seine - in seiner politischen Gesinnung begründete - Flüchtlingseigenschaft abzuleiten, jedenfalls nicht abgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190298.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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