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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Zum Inhalt des Gleichheitsgebotes; Begriff der "Klasse"; Standesrecht; verfassungskonforme Auslegung des §10 Abs2 RAO und §2 DStRechtssatz
Die in Rede stehende Verfassungsanordnung des Art7 B-VG richtet sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 1452/1932 ausgesagt hat, gegen Bevorrechtungen bestimmter Klassen auf Grund einer sozialen Gliederung nach einer gesellschaftlichen Rangordnung und nach Berufsklassen. Dabei ist unter Klasse eine Gruppe von Menschen zu verstehen, deren gesamte Lebensführung sich von der Lebensführung anderer Gruppen von Menschen unterscheidet (vgl. VfSlg. 384/1925). Das Gleichheitsgebot des Art7 B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2717/1954, 2724/1954, 2884/1955, 3240/1957) die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person - des Standes - begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt (vgl. VfSlg. 4036/1961, 5356/1966). Beruht eine verschiedene Behandlung darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt (vgl. VfSlg. 4036/1961, 5356/1966).
In diesem Sinne sind §10 Abs2 RAO und §2 DSt als im Beschwerdefall maßgebliche Grundlagen des (Disziplinar-)Standesrechtes verfassungskonform zu sehen (vgl. hiezu auch die im Erkenntnis vom 02.07.1987 B334/86 enthaltenen Rechtsprechungshinweise, insbesondere auch VfSlg. 7494/1975 und 11007/1986).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Standesrecht, Gleichheitsrecht, KlasseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1383.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88B01383_01