RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0295

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/0034 3 (hier: die bisherige Verschonung des Asylwerbers, eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität, ist von der Gruppenverfolgung als bloßer Zufall anzusehen)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt wären, daß davon gesprochen werden müßte, daß eine Gruppenverfolgung der Moslems, denen der Asylwerber angehört, aus Gründen seiner Nationalität (und, davon offenbar nicht zu trennen, auch seiner Religion) erfolgt, wäre eine derartige Befürchtung gerechtfertigt, weil der Asylwerber dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, davon unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis E 27.5.1993, 92/01/0982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190295.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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