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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Eine im Heimatland eines Asylwerbers drohende unmenschliche Strafe oder die drohende Todesstrafe allein ist nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu bewirken. Allerdings steht es dem Asylwerber frei, solche Umstände gemäß § 37 FrG 1993 in einem allfälligen Verfahren zu seiner Abschiebung einzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190630.X02Im RIS seit
20.11.2000