RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0630

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37;

Rechtssatz

Eine im Heimatland eines Asylwerbers drohende unmenschliche Strafe oder die drohende Todesstrafe allein ist nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu bewirken. Allerdings steht es dem Asylwerber frei, solche Umstände gemäß § 37 FrG 1993 in einem allfälligen Verfahren zu seiner Abschiebung einzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190630.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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