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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Insoweit die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit der vom Asylwerber (hier: ghanesischer Staatsangehöriger) gemachten Angaben über die näheren Umstände seiner Flucht äußert und daraus seine Unglaubwürdigkeit ableitet, ist ihr unter Bedachtnahme auf die nicht mit europäischen Maßstäben zu messenden Verhältnisse in afrikanischen Ländern entgegenzuhalten, daß die laut Angabe des Asylwerbers durchgeführte Befreiungsaktion nicht von vornherein jeglicher Wahrscheinlichtkeit entbehrt. Aufgrund des Umstandes alleine, daß für einen Fluchthelfer mit der Fluchthilfe ein persönliches Risiko verbunden wäre, kann weder dem Vorbringen über die Umstände der Flucht jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, noch kann deshalb gesagt werden, daß das vom Asylwerber insoweit geschilderte Verhalten an sich atypisch für jemandem wäre, der sein Heimatland aus Konventionsgründen verläßt; (Hinweis E 23.9.1992, 92/01/0466).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190294.X01Im RIS seit
20.11.2000