RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0294

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Insoweit die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit der vom Asylwerber (hier: ghanesischer Staatsangehöriger) gemachten Angaben über die näheren Umstände seiner Flucht äußert und daraus seine Unglaubwürdigkeit ableitet, ist ihr unter Bedachtnahme auf die nicht mit europäischen Maßstäben zu messenden Verhältnisse in afrikanischen Ländern entgegenzuhalten, daß die laut Angabe des Asylwerbers durchgeführte Befreiungsaktion nicht von vornherein jeglicher Wahrscheinlichtkeit entbehrt. Aufgrund des Umstandes alleine, daß für einen Fluchthelfer mit der Fluchthilfe ein persönliches Risiko verbunden wäre, kann weder dem Vorbringen über die Umstände der Flucht jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, noch kann deshalb gesagt werden, daß das vom Asylwerber insoweit geschilderte Verhalten an sich atypisch für jemandem wäre, der sein Heimatland aus Konventionsgründen verläßt; (Hinweis E 23.9.1992, 92/01/0466).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190294.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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