RS Vwgh 1994/6/17 93/17/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs 2 VwGG ist der nachgeholte Bescheid innerhalb der dort genannten Frist sowohl zuzustellen als auch dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Nur in diesem Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach dem letzten Satz des § 36 Abs 2 VwGG einzustellen (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 47, 535 f).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170373.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten