RS Vwgh 1994/6/17 94/02/0205

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0034 4 VwSlg 13269 A/1990

Stammrechtssatz

Es bildet eine Voraussetzung dafür, eine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO befolgen zu müssen, daß diese Anordnung zur Erreichung des der Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO entsprechenden Zweckes erforderlich ist. Es ist Sache des Adressaten der Anordnung, das die Anordnung erteilende Organ ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung, ob die Anordnung erforderlich ist, zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020205.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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