RS Vwgh 1994/6/20 94/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §66 Abs4;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs3;

Rechtssatz

Wurde die einmonatige Untersagungsfrist des § 11 Abs 3 zweiter Satz SchPflG durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Monatsfrist gewahrt, war die belangte Behörde befugt, im Rahmen der ihr durch § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Zuständigkeit im Berufungsverfahren die Verspätung der Anzeige aufzugreifen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100061.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten