RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;

Rechtssatz

Grenzt die als Wald zu beurteilende Feststellungsfläche unmittelbar an Grundflächen, die Wald sind, so ist in Ansehung der Bedeutung dieses räumlichen Zusammenhanges für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald von der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Feststellung, daß eine Grundfläche nicht Wald ist (§ 5 Abs 2 zweiter Satz ForstG 1975) auszugehen. Innerhalb des § 5 Abs 2 lit a ForstG 1975 ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Neubewaldung (§4 Abs 1 ForstG 1975) oder ein sonstiger Fall eines Waldbestandes

(§ 1 ForstG 1975) vorliegt (Hinweis E 10.3.1987, 85/07/0309). Kommt es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht zu einer Neubewaldung, dann ist nach 15 Jahren selbst eine rechtswidrige Rodung - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" (Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten