RS Vwgh 1994/6/21 90/07/0097

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14a;
FlVfLG Bgld 1970 §27a Abs1;

Rechtssatz

Welche Gründe die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung verhindern, ist als Tatbestandsvoraussetzung für eine Nachteilsausgleichung iSd § 27a Bgld FlVfLG 1970 nicht maßgeblich. Weder § 14a Abs 1 FlVfGG noch dem inhaltsgleichen ersten Satz des § 27a Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 läßt sich entnehmen, daß Ausgleichungen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann in Frage kämen, wenn die Gründe die die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung verhindern, nicht in der (als solchen gesetzmäßigen) Abfindung liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070097.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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