RS Vwgh 1994/6/21 94/20/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die vom Asylwerber (einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) vorgebrachte Vorgangsweise der türkischen Soldaten - diese seien bis zu seiner Ausreise fast täglich im Dorf gewesen, hätten die Dorfbewohner auf den Dorfplatz getrieben, dort geschlagen und belästigt - als "Übergriffe der Gendarmerie aus dem Jahr 1990" und " aufgrund ihrer Intensität" als "keinen ernsthaften Nachteil" bzw als "verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität" gewertet. Damit hat die belangte Behörde aber eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, inwieweit im Hinblick darauf, daß der Asylwerber den Behörden als im Verdacht stehend, ein Mitglied der PKK zu sein, und als vermutlicher Sympathisant dieser Bewegung bereits bekannt war, seine Furcht vor (weiterer) Verfolgung als begründet anzusehen ist. Den vom Asylwerber in erster Instanz dargelegten und von der belangten Behörde nicht bezweifelten regelmäßigen Festnahmen (Inhaftierungen) und Mißhandlungen am Dorfplatz kann aber nicht von vornherein die für das Vorliegen von Verfolgung erforderliche Intensität abgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten