Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die vom Asylwerber (einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) vorgebrachte Vorgangsweise der türkischen Soldaten - diese seien bis zu seiner Ausreise fast täglich im Dorf gewesen, hätten die Dorfbewohner auf den Dorfplatz getrieben, dort geschlagen und belästigt - als "Übergriffe der Gendarmerie aus dem Jahr 1990" und " aufgrund ihrer Intensität" als "keinen ernsthaften Nachteil" bzw als "verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität" gewertet. Damit hat die belangte Behörde aber eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, inwieweit im Hinblick darauf, daß der Asylwerber den Behörden als im Verdacht stehend, ein Mitglied der PKK zu sein, und als vermutlicher Sympathisant dieser Bewegung bereits bekannt war, seine Furcht vor (weiterer) Verfolgung als begründet anzusehen ist. Den vom Asylwerber in erster Instanz dargelegten und von der belangten Behörde nicht bezweifelten regelmäßigen Festnahmen (Inhaftierungen) und Mißhandlungen am Dorfplatz kann aber nicht von vornherein die für das Vorliegen von Verfolgung erforderliche Intensität abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200104.X01Im RIS seit
20.11.2000