RS Vwgh 1994/6/21 92/14/0124

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/31 91/14/0059 3

Stammrechtssatz

Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes beziehen einen Ruhegenuß. Wenn der Pensionsfonds als Hilfsorgan der Gemeinde auftritt, ist die Bezahlung des Ruhegenusses der Gemeinde zuzurechnen. Derartige Ruhebezüge stellen somit laufende Bezüge des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis dar, das im konkreten Fall auch zur Auszahlung der Treueprämie führte und stehen daher deren Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140124.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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