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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/01/0357 1Stammrechtssatz
Bei der Frage der Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf den Ort der tatsächlichen "Fluchtbeendigung" an, sondern darauf, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die "Verweildauer" im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein "stationärer Aufenthalt" genommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010402.X01Im RIS seit
20.11.2000