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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/01/0022 4 (hier: Slowenien)Stammrechtssatz
Für eine "Verfolgungssicherheit" muß lediglich die rechtliche Voraussetzung für den geforderten Schutz gegeben sein und die Möglichkeit bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren. Der Umstand, daß kein Asylantrag gestellt wurde, hindert nicht die Annahme der Verfolgungssicherheit in diesem Staat (hier Ungarn). Wenn in einem Staat, der die Bestimmungen der FlKonv beachtet, ein solcher Antrag gestellt und dieser abgewiesen wurde - was nicht heißt, daß keine Verfolgungssicherheit in diesem Staat vorgelegen wäre - so kommt der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010402.X03Im RIS seit
20.11.2000