RS Vwgh 1994/6/22 94/01/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/01/0022 4 (hier: Slowenien)

Stammrechtssatz

Für eine "Verfolgungssicherheit" muß lediglich die rechtliche Voraussetzung für den geforderten Schutz gegeben sein und die Möglichkeit bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren. Der Umstand, daß kein Asylantrag gestellt wurde, hindert nicht die Annahme der Verfolgungssicherheit in diesem Staat (hier Ungarn). Wenn in einem Staat, der die Bestimmungen der FlKonv beachtet, ein solcher Antrag gestellt und dieser abgewiesen wurde - was nicht heißt, daß keine Verfolgungssicherheit in diesem Staat vorgelegen wäre - so kommt der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010402.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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