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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0285 1Stammrechtssatz
Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage (Hinweis E 17.6.1992, 91/01/0207) und daher umso weniger der Ausschluß von Aufstiegschancen (Hinweis E 20.5.1992, 91/01/0202) und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0091), die Überwachung des Telefonanschlusses, aber auch die Zensurierung von Briefen (Hinweis E 16.9.1993, 92/01/0751), das Ansinnen, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten, sowie der berufliche Einsatz an Sonntagen und Feiertagen (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0320) reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland (hier: Rumänien) für ihn unerträglich machen, wobei hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 16.9.1992, 92/01/0544)(hier: Rumäne, Angehöriger der pentikostalen Glaubensgemeinschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010443.X02Im RIS seit
20.11.2000