RS Vwgh 1994/6/22 93/01/0421

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bf glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohnräumen und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄSSIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010421.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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